Satzung

 

Schwimmfreunde Altenfurt e.V.

SATZUNG Präambel:
Der Verein soll als Förderverein den Schwimmsport in Altenfurt unterstützen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Schwimmfreunde Altenfurt e.V. Sitz des Vereins ist Nürnberg. Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist es:
- die Arbeit der Leitung, Trainer und Betreuer des TSV Altenfurt Schwimmabteilung zu unterstützen
- den TSV Altenfurt Schwimmabteilung finanziell zu unterstützen
- den Erhalt des Hallenbades Altenfurt zu fördern
Der Satzungszweck und die Beschaffung der für diesen Zweck notwendigen Mittel wird insbesondere verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

§ 3 Steuerbegünstigung,Gemeinnützigkeit,Mittelverwendung,Vereinsvermögen
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und erstrebt keine Gewinne. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eigene Ausgaben dürfen nur zur Deckung der laufenden Ausgaben, sowie gesellschaftlichen Zwecken dienen. Ein eventuell verbleibender Überschuss geht an einen gemeinnützigen Verein, den TSV Altenfurt, zugunsten der Schwimmabteilung über. Er darf dort nur für sportliche bzw. gesellschaftliche Zwecke Verwendung finden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Für eventuelle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern nur das Vereinsvermögen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, geht das ganze Vermögen in das Eigentum des TSV Altenfurt, zugunsten der Schwimmabteilung über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft
Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Soweit der Bewerber noch nicht volljährig ist, bedarf er zur Aufnahme der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, welcher bis zur Volljährigkeit auch für den Mitgliedsbeitrag haftet. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt diese den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die Berufung ist schriftlich binnen 4 Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides bei der Vorstandschaft des Vereins einzureichen. Die Mitgliedschaft können auch juristische Personen erwerben. Der Eintritt in den Verein kann zum 1. eines jeden Monats erfolgen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch: a) freiwilligen Austritt b) durch Tod c) durch Ausschließung Für jeden Austritt ist Schriftform erforderlich. Sie kann jeweils nur am Ende des Kalenderjahres erfolgen, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft. Der Mitgliedsbeitrag muss bis zu diesem Zeitpunkt bezahlt werden. Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Als Gründe für den Ausschluss können gelten: a) Handlungen, die dem Bestreben des Vereins zuwiderlaufen, b) böswillige Zerstörung oder Beschädigung von Vereinseigentum, c) unehrenhaftes Verhalten in der Öffentlichkeit, d) fortlaufende Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein. In den angegebenen Fällen entscheidet die Vorstandschaft. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit Angabe der Gründe ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem betreffenden Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich binnen 4 Wochen nach Zugang des Beschlusses bei der Vorstandschaft einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Seine Mindesthöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich fällig: Erfolgt ein unterjähriger Vereinsbeitritt, so ist der Beitrag anteilig für den Rest des Kalenderjahres zu bezahlen und sofort fällig. Die Mitglieder sind angehalten, ihren Beitrag per Lastschrift, Dauerauftrag, Überweisung oder Bareinzahlung auf das Konto des Vereins zu begleichen.

§ 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
a) die Vorstandschaft
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus:
a) 1.Vorsitzenden
b) 2.Vorsitzenden
c) Kassier
d) Schriftführer
e) 3 Beisitzer – fakultativ -
Die Wahl erfolgt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren. Die Vorstandschaft bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

§ 9 Gesetzliche Vertretung
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(2) Über Vermögenswerte und Geldbeträge bis zu einem Betrag i. H. von 500,00 € darf der 1. und der 2.Vorsitzende alleine verfügen. Übersteigen die Beträge 500,00 € ist ein Beschluss der Vorstandschaft herbeizuführen.
(3) Die Aufgaben des Vorstandes und der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie die Verfahrensordnung für die Beschlüsse anlässlich von Vorstandssitzungen werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ihr obliegt vor allem: a) Jahresbericht des Vorstands mit Kassenbericht b) Entlastung der Vorstandsmitglieder c) Wahl der neuen Vorstandschaft, nach jeweils 2 Jahren d) Aufstellung des Haushaltsplanes e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages zu § 6 f) Beschlussfassung über Satzungsänderung g) Beschlussfassung über Änderung des Vereinszwecks h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder die Berufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich oder mit E-Mail oder mit Telefax unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind bis 7 Tage vor dem Termin schriftlich beim 1. oder 2. Vorsitzenden einzureichen. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend.

§ 11 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 12 Änderung des Vereinszwecks und der Satzung
Die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 3/4 sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss der Versammlung bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen. Die Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 1/3 sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen 3 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit der in § 12 angegebenen Mehrheit beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

§ 13 Schlussbestimmung
Die am 07.10.2009 beschlossene Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.

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