Schwimmfreunde Altenfurt e.V.
SATZUNG Präambel:
Der Verein soll als Förderverein den Schwimmsport in Altenfurt unterstützen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Schwimmfreunde Altenfurt e.V. Sitz des Vereins
ist Nürnberg. Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung
in das Vereinsregister. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist es:
- die Arbeit der Leitung, Trainer und Betreuer des TSV Altenfurt Schwimmabteilung
zu unterstützen
- den TSV Altenfurt Schwimmabteilung finanziell zu unterstützen
- den Erhalt des Hallenbades Altenfurt zu fördern
Der Satzungszweck und die Beschaffung der für diesen Zweck notwendigen
Mittel wird insbesondere verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden
und Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
§ 3 Steuerbegünstigung,Gemeinnützigkeit,Mittelverwendung,Vereinsvermögen
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und
erstrebt keine Gewinne. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr.
1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 dieser
Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Eigene Ausgaben dürfen nur zur Deckung der laufenden Ausgaben, sowie gesellschaftlichen
Zwecken dienen. Ein eventuell verbleibender Überschuss geht an einen gemeinnützigen
Verein, den TSV Altenfurt, zugunsten der Schwimmabteilung über. Er darf
dort nur für sportliche bzw. gesellschaftliche Zwecke Verwendung finden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Für eventuelle
Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern nur das Vereinsvermögen.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke,
geht das ganze Vermögen in das Eigentum des TSV Altenfurt, zugunsten der
Schwimmabteilung über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat. Soweit der Bewerber noch nicht volljährig ist, bedarf er
zur Aufnahme der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, welcher bis
zur Volljährigkeit auch für den Mitgliedsbeitrag haftet. Über die Aufnahme
entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt diese den Aufnahmeantrag ab, so
steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung
zu. Diese entscheidet endgültig. Die Berufung ist schriftlich binnen 4
Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides bei der Vorstandschaft des
Vereins einzureichen. Die Mitgliedschaft können auch juristische Personen
erwerben. Der Eintritt in den Verein kann zum 1. eines jeden Monats erfolgen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch: a) freiwilligen Austritt b) durch
Tod c) durch Ausschließung Für jeden Austritt ist Schriftform erforderlich.
Sie kann jeweils nur am Ende des Kalenderjahres erfolgen, Ausnahmen bedürfen
der Zustimmung der Vorstandschaft. Der Mitgliedsbeitrag muss bis zu diesem
Zeitpunkt bezahlt werden. Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges
Ausscheiden. Als Gründe für den Ausschluss können gelten: a) Handlungen,
die dem Bestreben des Vereins zuwiderlaufen, b) böswillige Zerstörung
oder Beschädigung von Vereinseigentum, c) unehrenhaftes Verhalten in der
Öffentlichkeit, d) fortlaufende Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen
gegenüber dem Verein. In den angegebenen Fällen entscheidet die Vorstandschaft.
Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss
mit Angabe der Gründe ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen
Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem betreffenden
Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung
ist schriftlich binnen 4 Wochen nach Zugang des Beschlusses bei der Vorstandschaft
einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung
der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung
einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses
zu.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Seine Mindesthöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der
Mitgliedsbeitrag wird jährlich fällig: Erfolgt ein unterjähriger Vereinsbeitritt,
so ist der Beitrag anteilig für den Rest des Kalenderjahres zu bezahlen
und sofort fällig. Die Mitglieder sind angehalten, ihren Beitrag per Lastschrift,
Dauerauftrag, Überweisung oder Bareinzahlung auf das Konto des Vereins
zu begleichen.
§ 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
a) die Vorstandschaft
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus:
a) 1.Vorsitzenden
b) 2.Vorsitzenden
c) Kassier
d) Schriftführer
e) 3 Beisitzer – fakultativ -
Die Wahl erfolgt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren. Die Vorstandschaft
bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
§ 9 Gesetzliche Vertretung
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder
ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(2) Über Vermögenswerte und Geldbeträge bis zu einem Betrag i. H. von
500,00 € darf der 1. und der 2.Vorsitzende alleine verfügen. Übersteigen
die Beträge 500,00 € ist ein Beschluss der Vorstandschaft herbeizuführen.
(3) Die Aufgaben des Vorstandes und der einzelnen Vorstandsmitglieder
sowie die Verfahrensordnung für die Beschlüsse anlässlich von Vorstandssitzungen
werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ihr
obliegt vor allem: a) Jahresbericht des Vorstands mit Kassenbericht b)
Entlastung der Vorstandsmitglieder c) Wahl der neuen Vorstandschaft, nach
jeweils 2 Jahren d) Aufstellung des Haushaltsplanes e) Festsetzung des
Mitgliedsbeitrages zu § 6 f) Beschlussfassung über Satzungsänderung g)
Beschlussfassung über Änderung des Vereinszwecks h) Beschlussfassung über
Auflösung des Vereins Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu
berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder die Berufung
von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe
schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind
vom Vorstand schriftlich oder mit E-Mail oder mit Telefax unter Angabe
der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen
einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind bis 7 Tage vor dem Termin
schriftlich beim 1. oder 2. Vorsitzenden einzureichen. Die Mitgliederversammlungen
sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst.
Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend.
§ 11 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. oder 2. Vorsitzenden
und dem Schriftführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 12 Änderung des Vereinszwecks und der Satzung
Die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, bei der mindestens 3/4 sämtlicher Mitglieder anwesend
sind. Der Beschluss der Versammlung bedarf einer Mehrheit von 4/5 der
abgegebenen Stimmen. Die Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, bei der mindestens 1/3 sämtlicher Mitglieder anwesend
sind. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen 3 Wochen
eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit der in § 12
angegebenen Mehrheit beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung
ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§ 13 Schlussbestimmung
Die am 07.10.2009 beschlossene Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung
in Kraft.